Persönliche Schutzbedürftigkeit geht vor Leben

Von Dr. Rodion Hilbert

Beim Autofahren ist Telefonieren verboten. Beim Operieren ist es höchstens eine Pflichtverletzung. Es erlaubt dem Arbeitgeber aber nicht die Kündigung (LAG Mainz 3 Sa 414/09).

Ein Arzt hatte während der Operation an einem Patienten mit seiner Frau telefoniert. Er hat sich mit ihr zum Beispiel über einen Fliesenleger unterhalten. Selbst als der Blutdruck “im Keller war” und der Arzt von der Anästhesistin auf die lebensbedrohliche Situation aufmerksam gemacht wurde, telefonierte er weiter.

Das alles berechtigt den Arbeitgeber höchstens zur Abmahnung. Dass der 50-jährige Arzt seinen Arbeitsplatz behalte, wäre wichtiger, als das Leben seines Patienten – so der Richter. Schließlich würde der Arzt aufgrund seines Alters nicht mehr so schnell einen neuen Arbeitsplatz finden können.