Auch Sozialversicherungsträger müssen das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nachweisen
von Dr. Rodion Hilbert
Es ist gängige Praxis, dass Sozialversicherungsträger Insolvenzanträge stellen, wenn Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen. Das LG Hamburg (326 T 139/11) hat entschieden, dass es so einfach nicht geht.
Sozialversicherungsträger müssen nachweisen, dass ein Insolvenzgrund nach § 14 Abs. 1 InsO vorliegt. Das gilt für sie genauso, wie für alle anderen privaten Gläubiger.
Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist durch fruchtlose Vollstreckungsversuche eines Gerichtsvollziehers oder eines Vollziehungsbeamten zu belegen. Es reicht nicht aus, zu behaupten, dass die Zahlungsunfähigkeit vorliegen würde, weil der Schuldner Rückstände von sechs Monaten hat auflaufen lassen.
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