Arbeitsmaterialien
Arbeitsmaterialien zum Leitfaden Online-Recht der Law Group von Hamburg@work
Hamburg@work ist der Zusammenschluss des Hamburger Clusters für Medien – IT – Telekommunikation.
Die folgenden Arbeitsmaterialien sind Ergänzungen zum steuerrechtlichen Teil des dritten Kapitels des Leitfadens „Verträge mit Kunden/Nutzern“.
Arbeitsmaterial 1: Umsatzsteuerklausel für Dauerverträge mit fester Vergütung
„Die monatliche Vergütung beträgt netto € …… zzgl. 19% Umsatzsteuer in Höhe von € …… (Bruttobetrag € …..). Leistungen, die nicht in diesem Vertrag geregelt sind, sind gesondert abzurechnen. Änderungen der Vergütung sind in schriftlicher Form zu vereinbaren und müssen den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Diese schriftlichen Vereinbarungen werden Teil dieses Vertrages.
Bei diesem Vertrag handelt es sich um eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG i.V.m. Abschnitt 183 Abs. 2 UStR. Nicht in diesem Vertrag enthaltene Angaben, die das Umsatzsteuerrecht fordert, müssen sich leicht, klar und eindeutige aus anderen Unterlagen ergeben. Insbesondere aus den Zahlungs- bzw. Bankbelegen zu den monatlichen Zahlungen müssen eindeutig der Zahlungsgrund sowie der Abrechnungszeitraum, für den die Zahlung erfolgt, aufgeführt sein.
Der Auftragnehmer hat die Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ………“
Arbeitsmaterial 2: Beispiel zu umsatzsteuerlichen Fallstricken bei Gewährleistungs- und Schadensklauseln
Ein Programmierer soll für einen Kunden eine Softwarelösung erstellen. Das Nettoentgelt soll hierfür € 50.000 betragen. Im Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien einen pauschalen Nachlass auf den Kaufpreis in Höhe von € 10.000. Im Gegenzug verzichtet der Kunde von vornherein auf alle Ansprüche aus Sachmängelhaftung. Bei dieser Sachlage müsste der Programmierer eine Rechnung in Höhe von € 50.000,- zzgl. Umsatzsteuer stellen. Im Gegenzug müsste der Kunde dem Programmierer eine Rechnung in Höhe von € 10.000,- zzgl. Umsatzsteuer stellen. Tatsächlich geschieht aber etwas anderes. Der Programmierer erstellt eine Rechnung in Höhe von € 40.000,- zzgl. Umsatzsteuer.
In einer Betriebsprüfung beim Programmierer erhöht der steuerliche Außenprüfer im Nachhinein den Umsatz auf die Programmierleistung auf € 50.000. Das bedeutet, dass der Programmierer die Umsatzsteuer aus dem nicht erklärten Betrag in Höhe von € 10.000 nachzahlen muss. Der Kunde kann die Mehrsteuer jedoch nicht als Vorsteuer abziehen, da keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Gleichzeitig findet eine Betriebsprüfung beim Kunden statt. Dessen Prüfer erhöht den Umsatz des Kunden auch um € 10.000. Die Begründung lautet, dass der Verzicht auf alle Ansprüche auf Sachmängelhaftung einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang darstellt. Auch hier entfällt für den anderen Vertragspartner (Programmierer) der Vorsteuerabzug, da keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Im Ergebnis müssten beide Vertragsparteien zusammen Umsatzsteuer aus € 20.000 entrichten ohne dafür die entsprechende Entlastung zu erhalten. Dieses unbefriedigende Ergebnis kann durch eine nachträgliche Berichtigung der jeweiligen Rechnungen beseitig werden. Beide Parteien erleiden dann allerdings einen Zinsschaden: Die Umsatzsteuer wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Leistungserbringung festgesetzt. Bei Betriebsprüfungen liegt der Berichtigungszeitpunkt regelmäßig einige Jahre zurück. Für den Vorsteueranspruch gilt die Rückwirkung nicht, da dieser erst nach Ausstellung der berichtigten Rechnungen entsteht. Deshalb sind die Nachzahlungsbeträge bei beiden Vertragsparteien zu verzinsen.
Außerdem besteht in solchen Konstellationen ein weiteres Risiko. Sollte eine Rechnungsberichtigung nicht mehr möglich sein, weil beispielsweise einer der Vertragspartner zwischenzeitlich insolvent geworden ist, wird die Mehrsteuer für den anderen Vertragspartner zu einer Definitivbelastung.
Der Fall zeigt, dass abrechnungstechnische und formale Fehler finanzielle und organisatorische Belastungen und Risiken nach sich ziehen können. In diesem Fall hätte man bei Abschluss des Vertrages die umsatzsteuerlichen Wirkungen des Verzichts auf Sachmängelhaftung bereits berücksichtigen sollen. Dann wäre es wahrscheinlich nicht zu den nachteiligen Folgen gekommen. Für Garantieklauseln gilt entsprechendes. Auch hier sind mögliche umsatzsteuerliche Auswirkungen in Vorwege zu bedenken und ggf. im Vertrag zu regeln.
Arbeitsmaterial 3: Beispiel für die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Leistungsortes
Problematisch bei der Bestimmung des Leistungsortes ist beispielsweise folgender Fall: Eine britische Limited Company mit Sitz in London beauftragt ein deutsches Unternehmen mit der Archivierung aller Geschäftsdaten. Die Ltd. verfügt über eine unselbständige Niederlassung in Deutschland. Die Niederlassung verfügt über eigenes Personal und tritt aktiv im deutschen Markt auf. Es handelt sich um eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte. Soweit das deutsche Unternehmen für das britische Stammhaus tätig wird, liegt der Leistungsort in Großbritannien. Die Leistung ist nicht steuerbar und damit ohne deutsche oder britische Umsatzsteuer abzurechnen. Auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist hinzuweisen.
Soweit das deutsche Unternehmen Leistungen an die deutsche Niederlassung erbringt, liegt der Leistungsort in Deutschland. Die Leistung ist insoweit steuerbar und steuerpflichtig. Das deutsche Unternehmen muss deutsche Umsatzsteuer ausweisen und in seine Umsatzsteuervoranmeldungen aufnehmen. Aus der Rechnung sollte sich ergeben, dass eine (Teil-)Leistung an die deutsche Betriebsstätte erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall archiviert das deutsche Unternehmen alle Geschäftsdaten der Ltd., also sowohl die des britischen Stammhauses als auch die der deutschen Betriebsstätte. Damit muss das deutsche Unternehmen in seinen Rechnungen die Leistungen aufteilen, und zwar in solche die mit und solche die ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen sind. Sofern eine Aufteilung nicht erfolgt, drohen steuerliche Risiken. Wir Umsatzsteuer (teilweise) unberechtigt in Rechnung gestellt, muss das leistende Unternehmen die Umsatzsteuer trotz eigentlicher Steuerfreiheit abführen. Der Geschäftskunde kann die Umsatzsteuer aber nicht abziehen. Werden steuerpflichtige Umsätze (teilweise) ohne Umsatzsteuer abgerechnet, schuldet das leistende Unternehmen dennoch die Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger (Kunde) kann die Vorsteuer aber nicht abziehen, weil keine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt.
In solchen Fällen hat es sich als sinnvoll erwiesen, schon in Verträgen zwischen Online-Unternehmen und Kunden den Aufteilungsmaßstab festzulegen und auf die umsatzsteuerlichen Auswirkungen zu verweisen. Dies hat Indizwirkung für die sachgerechte Aufteilung in nachfolgenden Rechnungen. In der Regel werden solche Vertragsbestimmungen auch von Betriebsprüfern akzeptiert, es sei denn, diese sind offensichtlich unzutreffend. Eine Vertragsklausel sollte deshalb auch eine Änderungsmöglichkeit regeln, wenn sich die Verhältnisse nachhaltig ändern. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die deutsche Betriebsstätte ihre Umsätze nachhaltig und stark steigert.
Arbeitsmaterial 4: Urteil des Bundesfinanzhofes zur Einheitlichkeit einer Leistung
BFH am 12.08.2008 wie folgt entschieden (Az. V R 32/06):
Ein Rechenzentrum hatte einen Rahmenvertrag mit einer Bank abgeschlossen. Das Rechenzentrum musste u.a. ein automatisiertes Überweisungssystem, das die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge vornimmt, einrichten. Es hatte daneben weitere Aufgaben wie die Archivierung von Daten, die Beschreibung und Überwachung von Verfahrensabläufen, die Bereitstellung von Ergebnisdaten und die Prüfungen von Auszahlung durch Geldautomaten und ec-Terminals. Insgesamt enthielt der Rahmenvertrag 2.623 Einzelpositionen. Das Rechenzentrum identifizierte aus dem Leistungskatalog 145 Einzelpositionen, die es als steuerbefreit behandelte. Es wendete dabei die Steuerbefreiung für „Umsätze im Einlagegeschäft, im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr“ (§ 4 Nr. 8 lit. d EStG) an. Das Rechenzentrum wies 1/3 der Gesamtvergütung den 145 Punkten zu und stellte der Bank nur 2/3 der Gesamtvergütung mit Umsatzsteuer in Rechnung.
Die Aufteilung des Entgeltes in steuerfreie und steuerpflichtige Bestandteile war für die Bank natürlich von erheblicher Bedeutung, weil sie selbst die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen konnte. In einer Betriebsprüfung versagte der Betriebsprüfer die Steuerfreiheit der Teilleistungen mit unterschiedlichen Begründungen. Der Fall ging durch die Instanzen und landete beim BFH. Dieser urteilte, dass Rechenzentrum unter gewissen Voraussetzungen ohne weiteres steuerfreie Leistungen im o.g. Sinne ausführen kann. Im Ergebnis war die Steuerfreiheit aber dennoch nicht zu gewähren, weil das Leistungsbündel des Rechenzentrums eine einheitliche Leistung darstelle. Da der überwiegende Teil der Leistung steuerpflichtig sei (1.478 der Einzelpositionen, 2/3 des Entgeltes zweifelsfrei steuerpflichtig), müsse die Gesamtleistung mit Umsatzsteuer abgerechnet werden. Die Begründung des Gerichtes hierfür ist, dass der Rahmenvertrag ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sei. Die 145 Einzelleistungen seien nicht von den anderen Leistungen abgrenzbar und haben keinen eigenständigen Charakter.
Aus dem Fall lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen. Wäre der überwiegende Teil der Einzelleistungen steuerfrei gewesen, wäre die Gesamtleistung steuerfrei gewesen. Die Urteilsbegründung zeigt auch, dass die Grenzziehung, wann Leistungsbündel ein Ganzes bilden oder wann eigenständige Einzelleistungen vorliegen, weiterhin je nach Einzelfall und Vertragsgestaltung beurteilt werden müssen.
Arbeitsmaterial 5: Vertragsklausel zu Lizenzverträgen mit ausländischen Lizenzgebern
„Der Lizenzgeber verpflichtet sich dem Lizenznehmer eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen, um vom Steuerabzug nach 50a EStG absehen zu können. Wir die Freistellungsbescheinigung nicht ausgestellt, wird der Lizenznehmer einen Steuerabzug vom Bruttohonorar in gesetzlich vorgeschriebener Höhe vornehmen.“
Arbeitsmaterial 6: Checkliste zu Vertragsklauseln in Verträgen mit Kunden/Nutzern im Online-Geschäft
Vertragsklausel | Rechtsgebiet | Steuerliche Bemerkungen |
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Vertragspartner |
USt |
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Leistungsbeschreibung |
ErSt |
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Leistungsbeschreibung |
USt |
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Honorarvereinbarung |
ErSt |
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Honorarvereinbarung |
USt |
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Gewährleistungs- und Schadenersatzklauseln |
USt |
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Gewährleistungs- und Schadenersatzklauseln |
ErSt |
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Klausel anzuwendendes Recht |
ErSt |
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USt = UmsatzsteuerErSt = Ertragsteuern |