Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
Dass Grundsätze der Wirtschaftlichkeit von der Finanzverwaltung anders interpretiert werden als von Steuerbürgern und Unternehmen, überrascht nicht.
Was aber überrascht, ist die Unverfrorenheit, mit der die Finanzverwaltung auf der einen Seite die eigenen wirtschaftlichen Belange über die klaren Regeln der Abgabenordnung stellt und andererseits in konkreten Erlassen den Unternehmer zur Einhaltung eben dieser Regeln anhält mit dem Hinweis, dass seine Kosten dabei keine Rolle spielen dürfen.
Konkret: WAS läuft da?
Veröffentlichungen der Finanzverwaltung zum ELSTER-Verfahren:
Es wird bereits seit längerem von der Finanzverwaltung propagiert, keine Papierbelege mehr einzureichen, wenn die Steuererklärung per ELSTER übermittelt wird. Dann können nämlich die Finanzbeamten die elektronisch übermittelten Daten ungeprüft übernehmen und der Steuerbürger entbindet diese Beamten quasi von ihrer Amtsermittlungspflicht – § 88 Abgabenordnung (AO).
Die Konsequenz ist, dass auch falsch übermittelte Werte kritiklos und ohne Prüfung der Steuererklärung zugrunde gelegt werden. Wenn der Steuerbürger seine Erklärung selber macht und die Abweichung zu seinen Lasten nur gering ist, wird er das ganze auf sich beruhen lassen. Er sagt sich vielleicht, die 50 € machen den Kohl nicht fett, Hauptsache, ich kriege überhaupt was zurück.
So folgt aus dem ersten Rechtsverstoß direkt und unmittelbar der zweite. Der Steuerbürger hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm vorliegenden Bescheinigung den richtigen Betrag in die Steuererklärung eingetragen und das ganze per Elster übermittelt. Das Finanzamt schert sich aber nicht um die eingereichte Erklärung, sondern übernimmt die elektronisch übermittelten falschen Werte und erlässt einen falschen Steuerbescheid. Dabei hätte vor einer Abweichung von der eingereichten Steuererklärung dem Steuerbürger gem. § 91 AO rechtliches Gehör gewährt werden müssen.
Das macht aber in der Finanzverwaltungkeiner. Das würde ja viel zu teuer, wenn man sich auch im Detail an die Gesetze halten würde, auf die man seinerzeit einen Amtseid geleistet hat.
Klar: Hier werden Gesetze durch Beamte aufgrund höherer Anweisung auf dem Altar der Wirtschaftlichkeit geopfert.
Nun der Blick von der anderen Seite: Die GoBD.
Auf diesen Erlass vom 14.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1450) wird nicht verlinkt, da die 37 Seiten an dieser Stelle ohnehin keiner lesen würde. Deshalb zitiere ich direkt. In RZ 29 des Erlasses steht:
29 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit rechtfertigt es nicht, dass Grundprinzipien der Ordnungsmäßigkeit verletzt und die Zwecke der Buchführung erheblich gefährdet werden. Die zur Vermeidung einer solchen Gefährdung erforderlichen Kosten muss der Steuerpflichtige genauso in Kauf nehmen wie alle anderen Aufwendungen, die die Art seines Betriebes mit sich bringt (BFH-Urteil vom 26. März 1968, BStBl 1968 II S. 527).
Mein Vater sagte bei solcher Gelegenheit immer: „Quod licet iovi, non licet bovi“ (was Jupiter darf, darf der Ochse noch lange nicht!), und ich finde, besser kann man die gottgleiche Arroganz und Überheblichkeit der Finanzverwaltung nicht kennzeichnen.
Der Unternehmer (Ochse) ist gehalten, koste es, was es wolle, die von der Finanzverwaltung vorgegebenen „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – denn nichts anderes bedeutet GoBD – einzuhalten und damit auch die zugrunde liegenden Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 140 ff AO).
Andererseits braucht sich der Finanzbeamte (Jupiter) nicht um seine in demselben Gesetz kodifizierten Pflichten zu kümmern.
Wat lernt uns dat? (was lernen wir daraus?)
Zumindest ich füge für die Steuererklärungen, die per ELSTER (lacht eigentlich noch jemand bei DIESER Abkürzung???) eingereicht werden, mehr Belege in Papierform bei als früher und weise die Damen und Herren Finanzbeamten schriftlich und ausdrücklich auf ihre Pflichten in Zusammenhang mit den §§ 88 und 91 AO hin. Wenn sie sich trotzdem über den Amtsermittlungsgrundsatz hinweg setzen und auf rechtliches Gehör verzichten, kann ich das Honorar für das dann folgende Rechtsbehelfsverfahren problemlos im Wege des Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung von der Finanzverwaltung fordern.
Das ist besonders wichtig und sinnvoll, wo es um so geringe Beträge geht, um die ein ordentlicher Steuerberater sonst keinen Einspruch führen würde, weil die Kosten dazu für den Mandanten viel zu hoch wären. So habe ich im vergangenen Jahr eine Steuererstattung von rd. 100 € für einen Mandanten erreichen können, die Finanzverwaltung hat die Schadenersatzforderung von rd. 500 € ohne Murren und Knurren beglichen.
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